Ferkelgilde Heiligenhafen v. 2004

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Satzung der

Ferkelgilde Heiligenhafen

von 2004


Die Ferkelgilde Heiligenhafen ist eine Spaßgilde.
Das nahrhafte Fundament dieser Bruderschaft ist das kameradschaftliche Miteinander und die Unterstützung bei Problemen jeglicher Art.
Die Ferkelgilde hat sich zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere deutschen Schweine zu ehren und das Bewußtsein zu wecken,
die Zukunft des Schweins als Nutztier langfristig zu sichern.
Mit dieser Überzeugung und in dem Bewußtsein eine Bruderschaft zu gründen, taten sich vier mutige und fleischbegeisterte Söhne Heiligenhafens zusammen und haben feierlich am 03. Januar 2004 die Ferkelgilde  Heiligenhafen von 2004 in unserer Warderstadt gegründet.
Möge jeder diesem vorbildlichen und heroischen Gründergeist dieser vier jungen und dynamischen Männer Folge leisten.

Dennis Albrecht, Benjamin Boldt,Timo Gaarz und Markus Petri


§ 1
Vorstand

Die Ferkelgilde wählt aus ihrer Mitte den 1. Ältermann, den 2. Ältermann / Protokollführer, den Gildelkassierer sowie den Ferkelbauer.
Der amtierende König gehört kraft Amtes dem Vorstand als ordentliches Mitglied an. Der Vorstand kann somit aus 5 ordentlichen,
stimmberechtigten Mitgliedern bestehen.


§ 2
Älterleute

Der 1. Ältermann ist Vorsitzender der Versammlung und Wortführer. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
Er ist berechtigt in begründeten Einzelfällen die Ferkelbrüder unter Androhung von Strafen zur Ordnung zu rufen.
Das Strafmaß legt der 1. Ältermann nach salomonischem Urteil fest.
Bei der Festsetzung von Strafen ist das freundschaftliche Miteinander oberstes Gebot. Die Strafe soll 10 % des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
Bei Streitigkeiten entscheiden die Älterleute.
Der 2. Ältermann vertritt den 1. Ältermann und ist verantwortlich für die Protokollführung.
Die Älterleute sind während der Gildeveranstaltungen mit dem erworbenen Gildetitel anzusprechen.


§ 3
Kassierer

Für die Kassenführung ist der Kassierer eigenverantwortlich zuständig. Er hat nach Abschluß des Vereinsjahres die Kassenführung der Ferkelversammlung offenzulegen. Ausgaben sind nur mit Zustimmung des 1. Ältermannes zu tätigen und dürfen nur dem Satzungszweck entsprechen.


§ 4
Ferkelbauer

Der Ferkelbauer ist für die Anfertigung des königlichen Ferkels verantwortlich.
Er organisiert die Örtlichkeit des schweinischen Ferkelvergnügens und ist ebenso für den
Auf- und Abbau des Ferkelfestes zuständig. Des Weiteren hat er für die Fahrbereitschaft der Älterleute und des amtierenden Königs Sorge zu tragen.


§ 5
König

Der König ist der oberste Repräsentant der Ferkelgilde. Dem König gebührt die höfische Etikette.
König der Ferkelgilde kann sich der Ferkelbruder nennen, der das letzte Stück des königlichen Ferkels von der Ferkelstange holt.
Zur Ehre des amtierenden Königs erhält das Ferkel bei der Taufe stets den Vornamen des Königs.


§ 6
Ferkelvergnügen

Das Ferkelvergnügen findet regelmäßig am letzten Wochenende im August statt. Im Verhinderungsfalle
stiften die abwesenden Ferkelbrüder je eine Kiste Strafbier oberster Güte oder einen entsprechenden Betrag in Geldeswert.
Davon ausgenommen sind die Ferkelbrüder, die sich aus gesundheitlichen,
moralischen und sittlichen Gründen einer gesellschaftlichen Verpflichtung nicht entziehen können.

 
§ 7
Wahlen

Die Vorstandsämter werden grundsätzlich auf 3 Jahre im Rahmen der Generalferkelversammlung gewählt, wobei
der 1. Ältermann und der Kassierer in einem ungeraden Jahr und der 2. Ältermann und der Ferkelbauer im darauffolgenden Jahr gewählt werden.
Für die Wahl von Vereinsämtern ist die satzungsmäßige relative Mehrheit erforderlich. Die Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.

§ 8
Beiträge und Annehmlichkeiten

Die Höhe der Beiträge und Annehmlichkeiten regelt die Generalferkelversammlung. Der Ferkeljahresbeitrag beträgt
50 Euro. Für waffenscheue Ferkelbrüder beträgt der jährliche Ferkelbeitrag 30 Euro.
Der Beitrag ist bei Eintritt fällig. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Bringschuld. Sollte der Jahresbeitrag
1 Monat vor dem Ferkelvergnügen nicht auf dem Ferkelkonto eingegangen sein, muß der Ferkelbruder dem Ferkelvergnügen fernbleiben.
Er muß ebenso mit Sanktionen und Repressalien des 1. Ältermannes  rechnen. Der 1. Ältermann stiftet jährlich eine Kiste Bier zum Ferkelvergnügen.
Der König tut es ihm gleich.


§ 9
Mitgliedschaft

Mitglied der Ferkelgilde kann jeder Bürger werden, der sich zu dieser Satzung bekennt und das Wohlwollen des Vorstandes zugesprochen bekommt.
Der Aufnahmeantrag ist  schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Ferkelbrüder – Anwärter haben schriftlich zu erklären und mit eigenhändiger Unterschrift zu belegen, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zum Wohle der Ferkelgilde zu erfüllen. Sie werden durch brüderlichen Handschlag des Vorstandes auf die Satzung verpflichtet
Der Austritt kann durch ein Mitglied zum Ende des Kalendermonats erklärt werden. Der Jahresbeitrag wird dann zeitanteilig berechnet. Das zweimalige Nichtbezahlen des Ferkelbeitrages führt zum Ausschluß aus der Ferkelgilde.Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung und stiftet Unfrieden, kann der 1. Ältermann einen Verweis aussprechen, der bei Wiederholung zum Ausschluß aus der Ferkelgilde führt.


§ 10
Ferkelversammlung

Die Ferkelversammlungen werden durch die Älterleute einberufen. Es ist jährlich eine Generalferkelversammlung mit dem Kassenbericht abzuhalten.
Die Aufnahme neuer Ferkelbrüder findet im Rahmen der Ferkelversammlungen statt.
Die Ferkelversammlung ist das oberste Organ der Ferkelgilde und kann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Änderungen zur Satzung beschließen.
Der Satzungszweck bleibt jedoch davon unberührt.
Die Auflösung der Ferkelgilde kann ebenso durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung bedarf einer ¾ Mehrheit der eingetragenen Mitglieder.
Die Mitglieder müssen beim Auflösungsantrag persönlich anwesend sein. Das Barvermögen der Ferkelgilde soll bei einem entsprechenden Auflösungsbeschluß den Kindertagesstätten in Heiligenhafen zu gleichen Teilen zufließen.


§ 11
Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft.


Heiligenhafen, den 28.08.2004




  Markus Petri, 1. Ältermann           Timo Gaarz, 2. Ältermann